Zuchtordnung

Zuchtordnung

DRRC - Deutscher Rhodesian Ridgeback Club e.V. 

Änderungen / Ergänzungen nach Beschluss der MGV vom 02.03.2024 sind aktuell farblich gekennzeichnet.


 § 1 Allgemeine Zuchtbestimmungen

Zweck und Sinn des DRRC e.V. ist die Zucht des Rhodesian Ridgeback nach den Vorgaben des Standards Nr. 146 der FCI im Hinblick auf Wesen und Erscheinungsbild der Rasse.

Für unseren Verein ist der Hund keine Ware, sondern ein Familienmitglied. Folgende Grundsätze sollten für jeden Hundehalter, Hundeliebhaber, Deckrüdenbesitzer und Züchter eine Selbstverständlichkeit sein:

• Artgerechte Haltung, keine Zwingerhaltung
• Sorgfältige Ernährung und Pflege
• Einhaltung der Tierschutzrichtlinien
• Einhaltung der Zuchtordnung

Für Züchter im Ausland gelten die jeweiligen Zuchtvorgaben des Landes.

§ 2 Züchter und Deckrüdenbesitzer

Unsere Züchter und Deckrüdenbesitzer sind die Basis des Vereines und die verantwortlichen Träger zur Erhaltung des Rassestandards des Rhodesian Ridgeback.

Bei Eintritt in den DRRC e.V. verpflichtet sich der Züchter bzw. Deckrüdenbesitzer zur Einhaltung der Zuchtordnung und der Anweisungen der Zuchtwarte. Der Züchter und Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich nur gesunde und kräftige sowie wesensfeste und dem Rassestandard entsprechende Hunde zur Zucht zu verwenden.

Alle Zuchthündinnenbesitzer, die einen Zwingernamen im DRRC e.V. beantragt haben, gelten als Züchter. Als Züchter gilt außerdem der Besitzer der Zuchthündin zum Zeitpunkt der Bedeckung. Vermietungen von Zuchthündinnen sind grundsätzlich nicht gestattet.
Der Züchter versichert mit der Beantragung des Zwingernamens gegenüber dem DRRC e.V. verbindlich, dass der Zwingername oder auch einzelne Bestandteile des Zwingernamens nicht gegen irgendwelche Urheber-/Copyright- oder sonstige Besitzrechte verstößt oder Rechte Dritter verletzt. Der Züchter stellt den DRRC e.V. von allen diesbezüglichen Forderungen Dritter frei und erklärt volle Haftungsübernahme für jede Forderung von Dritten aus der Genehmigung bzw. Nutzung des durch den Züchter beantragten Zwingernamens.

§ 3 Zuchtbuchamt und Geschäftsstelle

• Ansprechpartner für Züchter und Deckrüdenbesitzer
• Erstellung der Ahnentafeln
• Erstellung der Mitgliedsausweise
• Erstellung der Zwingerschutzurkunden
• Erstellung der Zuchtstättenurkunden
• Erstellung der Championatsurkunden
• Führung des Zuchtbuches
• Registrierung der Zuchtuntersuchungen (Röntgen, Genetik, DNA)
• Registrierung der Zuchtzulassungen
• Registrierung der Deckmeldungen
• Registrierung der Wurfmeldungen
• Registrierung der Wurfabnahmen
• Zuordnung der Zuchtwarte 

§ 4 Zuchtvoraussetzungen

Alle Hunde, die zur Zucht zugelassen werden sollen, müssen eine anerkannte Ahnentafel eines Rassehundeverbandes besitzen und wesensfest sein. Registerpapiere werden nur für Hunde mit Ahnennachweis ausgestellt. Bereits ausgestellte Registerpapiere werden weiter anerkannt.

Vor dem Zuchteinsatz muss der Hund durch einen Zuchtwart des DRRC e.V. oder einen Ausstellungsrichter zuchttauglich geschrieben werden. Es ist nicht gestattet eigene Hunde oder Hunde von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder verwandter Personen zuchttauglich zu schreiben (siehe § 9 Zuchtzulassungsprüfung ZZP). 
 
Vor dem ersten Wurf muss die Zuchtstätte durch einen Zuchtwart des DRRC e.V. besichtigt werden. Grundsätzlich sind die zuständigen Zuchtwarte berechtigt eine Zuchtstätte auch ohne Anmeldung zu besichtigen. Für seinen Aufwand sind dem Zuchtwart die entstandenen Fahrtkosten sowie ein Festbetrag zu bezahlen. Die Kilometerpauschale sowie der Festbetrag werden vom Gesamtvorstand in der Gebührenordnung festgelegt.

Es ist verpflichtend, dass der Züchter vor dem ersten Wurf an einem Erstzüchterseminar teilnimmt. 

Deckrüden von anderen Verbänden oder aus dem Ausland werden anerkannt, außer sie wurden bei uns als zuchtuntauglich ausgewertet.

Ebenso muss die Zuchtzulassung unserer Zuchtordnung entsprechen (Rüde & Hündin)  

Erhaltene Titel und Championate anderer Verbände werden ebenfalls anerkannt.

Ein Zuchthund sollte ein korrektes, vollzahniges Scherengebiss aufweisen. Das Fehlen von max. 1 Art Prämolaren (P1, P2, P3), max. 2 an der Zahl (2x P1 oder 2x P2 oder 2x P3), wird toleriert, jedoch muss der Zuchtpartner vollzahnig sein.
Gebissfehler wie Rückbiss, Vorbiss, mehr als 2 fehlende Prämolare einer Art (P1, P2, P3), 1 Zwillingszahn (auch im Milchgebiss) sind zuchtausschließend.
Fehlt ein Zahn (P1, P2, P3), wird empfohlen, das Gebiss röntgen zu lassen. Für die Zuchtzulassung und eventuelle Zuchteinschränkungen ist es wichtig zu wissen, ob der Zahn nicht angelegt oder nur nicht durchgebrochen ist. 


Es sind folgende Genanalysen verpflichtend vorgeschrieben: JME (Juvenile Myoklonische Epilepsie), DM (Degenerative Myelopathie), Hämophilie B, Dilution D1 (Farbverdünnung) und ein DNA-Profil. 
Wir empfehlen zusätzlich: IVA (Ventrikuläre Arrhythmie) & EOAD (erbliche Taubheit)
Free by parentage (frei über Elternschaft) wird nicht mehr zugelassen. 
Genanalysen zum Abstammungsnachweis (DNA-Profil) oder zum Ausschluss von Erbkrankheiten werden anerkannt, wenn die Authentizität durch den abnehmenden Tierarzt bescheinigt wird. 
Es ist darauf zu achten, dass einer der beiden Verpaarungspartner JME frei, DM frei und Dilution D1 frei, außerdem beide Verpaarungspartner Hämophilie B frei, getestet sind.

Es sind HD-, ED-, OCD- u. LÜW-Untersuchungen verpflichtend vorgeschrieben. Spondylose wird angeraten, ist aber keine Pflicht. Diese Röntgenuntersuchungen dürfen erst ab einem Alter von 12 Monaten (vollendeter 12. Lebensmonat) durchgeführt werden. Die Auswertung der Röntgenuntersuchungen erfolgt durch einen GRSK-Gutachter. Es werden ab dem 01.10.2022 KEINE Auswertungen von anderen Auswertungsstellen (Tierarzt) akzeptiert; nur GRSK-Gutachten (Dr. Kaiser für den DRRC) werden künftig anerkannt. 
Privatgutachten werden nicht anerkannt!!!
(Auswertungen vor dem 01.10.2022, die bereits anerkannt wurden, behalten ihre Gültigkeit)
Gegengutachten/Obergutachten eines GRSK-Gutachters sind bindend.
Gutachten / Obergutachten müssen immer über einen Verein laufen
Es werden keine privaten Gutachten anerkannt. 

Röntgenergebnisse werden in der Ahnentafel eingetragen.

Die im DRRC e.V. gültigen HD-Formeln lauten:
• HD A = frei
• HD B = Übergangsform
• HD C = Leichte HD (Zuchtverbot)
• HD D = Mittlere HD (Zuchtverbot)
• HD E = Schwere HD (Zuchtverbot)

HD A darf uneingeschränkt mit HD A und HD B verpaart werden.
HD B darf nur mit HD A verpaart werden.

Die im DRRC e.V. gültigen ED-Formeln lauten:

• ED 0 = frei
• ED-Grenzfall = Übergangsform
• ED I = Leichte ED
• ED II = Mittlere ED (Zuchtverbot)
• ED III = Schwere ED (Zuchtverbot)

ED 0 darf uneingeschränkt mit ED 0, ED-Grenzfall und ED 1 verpaart werden.
ED-Grenzfall und ED 1 darf nur mit ED 0 verpaart werden.

Die im DRRC e.V. gültigen OCD-Formeln lauten:

• OCD frei = kein Befall
• OCD-Grenzfall = Übergangsform
• OCD = Befall (Zuchtverbot)

OCD frei darf uneingeschränkt mit OCD frei und OCD-Grenzfall verpaart werden.
OCD-Grenzfall darf nur mit OCD frei verpaart werden.

Die im DRRC e.V. gültigen LÜW-Formeln lauten:
• LÜW frei
• LÜW Grad I
• LÜW Grad II
• LÜW Grad III

LÜW frei darf uneingeschränkt mit LÜW frei, LÜW I, LÜW II und LÜW III verpaart werden.
LÜW I, LÜW II. LÜW III darf nur mit LÜW frei verpaart werden.


Zusätzlich zu den verpflichtenden Untersuchungen wird ein jährlicher Herzultraschall und ein jährliches Schilddrüsenprofil empfohlen.

Alle genannten Untersuchungen dürfen nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.

Die Verpaarung von nah verwandten Hunden ist verboten. Der Inzuchtkoeffizient darf maximal bei 10%, der Ahnenverlustkoeffizient minimal bei 85% liegen. Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind grundsätzlich verboten.

§ 5 Zuchtausschluss

• Ridgefehler

 

• ridgelos

• Dermoid Sinus

• Farbfehler nach FCI-Standard

• Übergröße/Untergröße (FCI-Standard 3%, also +/- 2 cm)

• fehlgebildete Schwanzwirbelsäule durch Keil- und Blockwirbel (Knickrute)

• bei Rüden fehlender Hodenabstieg (Kryptorchismus)

• Rück- oder Vorbiss, Fehlen von mehr als 2 Prämolaren, Zwillingszahn (auch im Milchgebiss)

• Trägerschaft Hämophilie B

• Krankheiten wie Herzerkrankungen, Schilddrüsenerkrankungen

• Krankheiten wie JME, DM, Dilution D und Hämophilie B (Trägerschaft ist keine Erkrankung!!!)

• Bei Hündinnen Nabelbruch Grad 4 (i.d.R. OP-Bedürftig), bzw. operierter Nabelbruch


§ 6 Kennzeichnung der Hunde und Erstellung der Ahnentafeln


Um eine Verwechslung der Hunde zu vermeiden, müssen alle Hunde gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Mikrochip nach ISO 11784. Die jeweilige Kennzeichnungsnummer wird vom Tierarzt in den EU-Heimtierausweis sowie bei Welpen in das Wurfabnahmedokument eingetragen. Bei Welpen wird die Kennzeichnungsnummer außerdem vom Zuchtbuchamt in die Ahnentafeln eingetragen. Hunde, die nicht eindeutig gekennzeichnet sind, werden nicht zur Zucht zugelassen.

Ebenso werden die neuen Besitzer in die Ahnentafel eingetragen (ab Anfang Juni) (Datenschutzrichtlinien werden eingehalten, die dazugehörige Datenschutzerklärung wird im Anhang der Wurfabnahme als Beiblatt angefügt)


§ 7 Deckakt


Die Parteien (Züchter und Deckrüdenbesitzer) haben sich gegenseitig vor dem Deckakt über die Zuchtzulassung und die Untersuchungsergebnisse der Hunde zu informieren. Es dürfen nur gesunde und ungezieferfreie Hunde zum Decken geführt werden. Für Schäden, die durch Krankheiten (Achtung Trägerverpaarung) oder Ungezieferbefall entstehen, haftet der jeweilige Hundebesitzer. 


Beim Leerbleiben der Hündin steht dem Besitzer ein weiterer Deckakt des Rüden mit der gleichen Hündin zu.


Decktaxen und alle Vereinbarungen hierzu sind Angelegenheit zwischen den Parteien (schriftlicher Vertrag wird empfohlen). 

Empfehlung: Der ausgefüllte und unterschriebene Deckschein sollte vom Deckrüdenbesitzer erst nach vollständiger Bezahlung der Decktaxe dem Züchter ausgehändigt werden. 


Die Doppelbelegung einer Hündin durch zwei verschiedene Rüden ist erlaubt (Erhöht die Diversität eines Wurfes). Der Züchter ist verpflichtet vor Ausstellung der Ahnentafeln, mittels DNA-Analyse die Vaterschaft aller Welpen zu erbringen. (Höhe und Bezahlung der Decktaxen sollten die Parteien schriftlich verankern)

Die Deckmeldung muss zeitnah (spätestens 3 Wochen nach dem Deckakt) bei dem Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) eingereicht werden.


§ 8 Zuchtwarte und Züchtervertreter   


• Erstellung der Zuchtzulassungen

• Abnahme der Zuchtstätte

• Abnahme des Wurfes

• Ansprechpartner für Züchter und Deckrüdenbesitzer

• Einhaltung der Zuchtreglemente überprüfen (durch Zuchtstättenkontrollen)

• Zuchtausschlüsse veranlassen


Die Zuchtwarte werden aufgrund ihrer nachgewiesenen Ausbildung (Zuchtwartausbildung mit Prüfung) und Fortbildungen, spätestens alle 2 Jahre, durch den DRRC e.V. ernannt. Zuchtwarte, die auch Züchter im DRRC e.V. sind, wird untersagt ausschließlich über Fremdvereine zu züchten. Die Zuchtwarte sind verpflichtet ihr Wissen mindestens alle zwei Jahre bei einer Fortbildung zu erweitern.


§ 9 Zuchtzulassungsprüfung (kurz ZZP)


Hunde, die zur Zucht zugelassen werden sollen, müssen im Rahmen einer ZZP von einem Zuchtwart des DRRC e.V., des IHV e.V. (Dachverband) oder einem Ausstellungsrichter zuchttauglich geschrieben werden. Die ZZP erfolgt entweder auf einer Ausstellung oder im Hause des Zuchtwartes, bei Zweifel an der Gesundheit des Hundes ist der Anweisung des Zuchtwartes oder Ausstellungsrichters Folge zu leisten. Es ist nicht gestattet eigene Hunde oder Hunde von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder verwandter Personen zuchttauglich zu schreiben. Für seinen Aufwand ist dem Zuchtwart oder dem Ausstellungsrichter ein Festbetrag zu bezahlen. Der Festbetrag wird vom Gesamtvorstand in der Gebührenordnung festgelegt.


Grundvoraussetzung ist die Vorlage der Ahnentafel und der nötigen Untersuchungsergebnisse (Röntgenuntersuchungen, Genanalysen, DNA-Profil). Die ZZP wird in ein Formblatt eingetragen und vom Zuchtwart oder Ausstellungsrichter unterschrieben. Diese muss dann an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) gesandt werden. Die endgültige Genehmigung einer Zuchtzulassung kann nur durch das Zuchtbuchamt des DRRC e.V. erfolgen. 

Der abnehmende Zuchtwart / Zuchtschaurichter nimmt lediglich die Bestandswerte der vorgesehenen Zuchttiere vor Ort auf und trägt diese in die ZZP-Formulare ein. 


Es werden KEINE Zuchtzulassungen durch einen Tierarzt anerkannt.


Die Zuchtzulassung muss an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) weitergeleitet werden, welches die endgültige Genehmigung einer Zuchtzulassung erteilt und die Eintragung in die Ahnentafel vornimmt.


Hierzu ist direkt nach der Zuchtzulassungsprüfung die Ahnentafel an das Zuchtbuchamt zu senden.


§ 10 Zuchtalter und Zuchteinsatz


Das Eingangsalter für einen beginnenden Einsatz in der Zucht beträgt für Rüden 18 Monate, für Hündinnen 22 Monate. Es ist zu beachten, dass die Tiere ausreichend entwickelt und ausgewachsen sind.


Eine Hündin darf in 24 Monaten maximal 2 Würfe haben. Regelfall: eine Hitze Bedeckung der Hündin, die darauffolgende Hitze Pause, dritte Hitze Belegung usw.

Maximale Bedeckung siehe oben, ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Hitzezeiten geringfügiger sind.


Eine Sonderregelung (mit nachvollziehbarer züchterischer Begründung), die Belegung der Hündin in zwei aufeinanderfolgenden Hitzen, muss beim Gesamtvorstand schriftlich beantragt werden. Einzureichen ist ein veterinärmedizinisches Gutachten zum derzeitigen Gesundheitszustand der Hündin, welchem zu entnehmen ist, dass es keinerlei Bedenken dieser Belegung gibt. Genehmigung dieses Deckaktes wird vom Gesamtvorstand und des Hauptzuchtwartes erteilt oder abgelehnt. Nach einer genehmigten Belegung zwei aufeinanderfolgenden Hitzen, ist der Hündin mindestens eine Zuchtpause von 12 Monaten zu gewähren.


Gesamt sind maximal vier Würfe vereinsübergreifend zulässig. Nach einem Kaiserschnitt muss die Hündin 2 Läufigkeiten aussetzen. Nach zwei Kaiserschnitten scheidet die Hündin aus der Zucht aus.


Das Höchstalter beträgt für Hündinnen 8 Jahre (vollendetes 8. Lebensjahr). Für Rüden gibt es kein Höchstalter.


§ 11 Wurfabnahme


Wurfabnahmen werden grundsätzlich von einem Zuchtwart des DRRC e.V. oder des IHV e.V. (Dachverband) vorgenommen. Der Züchter ist verpflichtet, vor der Wurfabnahme, eine Chipkennzeichnung und das Ausstellen eines EU- Heimtierausweises für die Welpen durch einen Tierarzt zu veranlassen. Für seinen Aufwand sind dem Zuchtwart die entstandenen Fahrtkosten sowie ein Festbetrag pro Wurf zu bezahlen. Die Kilometerpauschale sowie der Festbetrag werden vom Gesamtvorstand in der Gebührenordnung festgelegt.


Eine Anfahrt des Zuchtwartes über 100 km ist aufgrund des Aufwandes nicht vertretbar. Ist in diesem Umkreis kein Zuchtwart des DRRC e.V. oder des IHV e.V. (Dachverband) verfügbar, kann die Wurfabnahme nach schriftlicher Beantragung (Formular im Formularcenter der DRRC-Homepage) beim Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) durch einen Tierarzt erfolgen.

Wir empfehlen allerdings dringend die Inanspruchnahme eines Zuchtwartes, da diese fundiertes Wissen über die Hunderasse und deren gefordertes Erscheinungsbild haben. Die Bestätigung zur rassereinen, kontrollierten Zucht kann daher nur durch einen Zuchtwart erfolgen

Verpflichtend ist für jede Abnahme, egal ob vereinseigener Zuchtwart, Fremdzuchtwart oder Tierartzt,  zur einwandfreien Dokumentation, die Zusendung von  Ridgefotos eines jedes Welpen (als PDF) und der vollständig ausgefüllte Wurfabnahmebericht im Original an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle).  Die Fotos sind vom Züchter an die Geschäftsstelle zu senden, der Wurfabnahmebericht wird per Post vom Zuchtwart an die Geschäftsstelle gesendet.

Die Wurfabnahme durch in häuslicher Gemeinschaft lebender oder verwandter Personen ist nicht zulässig.


Die Wurfmeldung muss bei dem Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) bis zum 7. Lebenstag stattfinden. Diese kann in einfacher Form per Mail unter Angabe der Wurfstärke, Geschlechterverteilung und Wurfdatum erfolgen. Wird keine Wurfmeldung bis zum 7. Lebenstag gemeldet, ist ein DNA-Nachweis für jeden Welpen verpflichtend!!! Wird der Wurf ordnungsgemäß gemeldet, bedarf es KEINEM DNA-Nachweis. Die Wurfabnahme erfolgt frühestens in der 8. Lebenswoche und muss an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) weitergeleitet werden. Das Entfernen der Welpen aus dem Wurf vor der Wurfabnahme und vollendeter 8. Lebenswoche ist verboten und der Anspruch auf Ahnentafeln verfällt. Bei der Wurfabnahme sind die Mutterhündin und die Welpen zu begutachten. Die Mutterhündin und die Welpen sind im besten Ernährungszustand zu halten und die Welpen sind mit Fürsorge zu sozialisieren. Auffälligkeiten und erkennbare Fehler sind in der Wurfabnahme schriftlich festzuhalten und dem Züchter mitzuteilen.


Zur Beantragung der Ahnentafeln sind unbedingt einzureichen:


• Ahnentafel in Kopie Hündin/Deckrüde

• Zuchtzulassung Hündin/Deckrüde

• Genanalysen (vorgeschriebene & freiwillige)

• DNA-Profil Hündin/Deckrüde

• Röntgenauswertungen Hündin/Deckrüde

• Deckmeldung (sofern noch nicht eingereicht)

• Wurfabnahmeprotokoll (im Original)

• Urkunden als Kopie zum Eintragen der Titel Hündin/Deckrüde


Alle Welpen erhalten Ahnentafeln und werden in das Zuchtbuch mit einer Zuchtbuchnummer eingetragen. Die Namen der Welpen beginnen beim 1. Wurf des Züchters mit „A“, beim nächsten Wurf des Züchters mit „B“, usw., zusätzlich zu den Welpennamen können auch Wurfnamen vergeben werden.


Namensänderungen nach der Wurfabnahme sind nicht mehr zulässig!!!


Die Gebühren für die Erstellung der Ahnentafeln sind in der Gebührenordnung ersichtlich.


§ 12 Zuchtstätte


Die Zuchtstätte wird alle 2 Jahre von einem Zuchtwart abgenommen. Dies ist verpflichtend. Bei Austritt aus dem Verein erlischt die Zuchtstättenbewertung sofort und darf nicht mehr beworben werden.


  1. Wurfkiste

Die Wurfkiste muss von solcher Größe sein, dass die Hündin entspannt und gestreckt auf der Seite liegen kann. Die Mutterhündin muss jederzeit die Wurfkiste betreten und verlassen können.


    2. Standort

Die Wurfkiste muss im Wohnbereich des Hauses stehen (Ruf- und Sichtweite zu den Welpen muss gegeben sein). Die unmittelbare Umgebungstemperatur der Welpen muss bis zur Vollendung der 3. Lebenswoche auf mindestens 25° temperierbar sein.


    3. Aufzuchtraum (ab der Vollendung der 3. Lebenswoche)

Der Aufzuchtraum muss mindestens 12 qm groß sein.  Ruf- und Sichtweite zu den Welpen muss Tag und Nacht gegeben sein. Der Raum muss einen wärmegedämmten, zugfreien Schlafplatz enthalten. Dieser Schlafplatz muss auf mindestens 20° temperierbar sein. Eine trockene Innenauslauffläche muss gegeben sein. Der Raum muss so gestalten sein, dass die Mutter jederzeit den Welpenbereich betreten & verlassen kann. Frischwasser muss für die Welpen 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen. Den Welpen müssen Förder - & Beschäftigungsmöglichkeiten in Form von Spielsachen zur Verfügung gestellt werden.


    4. Auslauf im Freien

Den Welpen muss eine ausreichende Auslauffläche für die artgerechte Entwicklung und Sozialisierung zur Verfügung gestellt werden. Diese muss mit einer sicheren Umzäunung von mindestens 80 cm Höhe versehen sein. Die Fläche muss so gestaltet sein, dass die Welpen selbstständig Schutz vor Sonne, Regen und Kälte aufsuchen können.


    5. Welpenaufzucht

Während der Zeit der Welpenaufzucht hat der Züchter eine permanente Betreuung seiner Welpen durch ihn selbst oder eine qualifizierte Person sicherzustellen.

Die Welpen müssen in der Aufzuchtszeit beim Züchter mit der belebten und unbelebten Umwelt vertraut gemacht werden.


    6. Nachweis der Aufzuchtbedingungen

Die Bedingungen der Aufzucht werden durch einen Zuchtwart geprüft. Wird die Kontrolle verweigert, wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind und ein Zuchtverbot ausgesprochen.


    7. Verstoß gegen die Zuchtstättenbedingungen

Erfüllt der Züchter die vorangegangenen Zuchtstättenbedingungen nicht, wird ein Zuchtverbot ausgesprochen. Der Züchter hat dann 14 Tage Zeit hierzu Stellung zu nehmen. Nach der Stellungnahme prüft der Gesamtvorstand die Situation erneut und teilt den endgültigen Beschluss mit.


§ 13 Sonderregelungen

Für Ausnahmeregelungen bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes (DRRC e.V. Satzung § 9 Absatz 2) und des Hauptzuchtwartes.

Für einen Antrag ist das Formular im Formularcenter des DRRC e.V. zu benutzen. 

Eine Zuchtstätte und deren Zucht darf nicht ausschließlich über Sonderregelungsanträge geführt werden.


§ 14 Listung der gefallenen Würfe

Ab 01.04.2023 werden ALLE gefallenen Würfe auf der Homepage in der Rubrik "aktuelle Würfe" ausnahmslos gelistet.

Diese bleiben dort bis zur 10. Lebenswoche stehen. Wünscht der Züchter einen längeren Eintrag in dieser Rubik, kann dies selbstverständlich erfolgen (hierzu bitte an Frau Julia Wildmoser wenden).


§ 15 Vereinsausschluss

Verstöße gegen einzelne Punkte der Zuchtordnung können einen Verweis oder einen Vereinsausschluss nach sich ziehen.


Stand: Beschluss MGV vom 02.03.2024

 


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