Änderungen / Ergänzungen nach Beschluss der MGV vom 02.03.2024 sind aktuell farblich gekennzeichnet.
• ridgelos
• Dermoid Sinus
• Farbfehler nach FCI-Standard
• Übergröße/Untergröße (FCI-Standard 3%, also +/- 2 cm)
• fehlgebildete Schwanzwirbelsäule durch Keil- und Blockwirbel (Knickrute)
• bei Rüden fehlender Hodenabstieg (Kryptorchismus)
• Rück- oder Vorbiss, Fehlen von mehr als 2 Prämolaren, Zwillingszahn (auch im Milchgebiss)
• Trägerschaft Hämophilie B
• Krankheiten wie Herzerkrankungen, Schilddrüsenerkrankungen
• Krankheiten wie JME, DM, Dilution D und Hämophilie B (Trägerschaft ist keine Erkrankung!!!)
• Bei Hündinnen Nabelbruch Grad 4 (i.d.R. OP-Bedürftig), bzw. operierter Nabelbruch
§ 6 Kennzeichnung der Hunde und Erstellung der Ahnentafeln
Um eine Verwechslung der Hunde zu vermeiden, müssen alle Hunde gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Mikrochip nach ISO 11784. Die jeweilige Kennzeichnungsnummer wird vom Tierarzt in den EU-Heimtierausweis sowie bei Welpen in das Wurfabnahmedokument eingetragen. Bei Welpen wird die Kennzeichnungsnummer außerdem vom Zuchtbuchamt in die Ahnentafeln eingetragen. Hunde, die nicht eindeutig gekennzeichnet sind, werden nicht zur Zucht zugelassen.
Ebenso werden die neuen Besitzer in die Ahnentafel eingetragen (ab Anfang Juni) (Datenschutzrichtlinien werden eingehalten, die dazugehörige Datenschutzerklärung wird im Anhang der Wurfabnahme als Beiblatt angefügt)
§ 7 Deckakt
Die Parteien (Züchter und Deckrüdenbesitzer) haben sich gegenseitig vor dem Deckakt über die Zuchtzulassung und die Untersuchungsergebnisse der Hunde zu informieren. Es dürfen nur gesunde und ungezieferfreie Hunde zum Decken geführt werden. Für Schäden, die durch Krankheiten (Achtung Trägerverpaarung) oder Ungezieferbefall entstehen, haftet der jeweilige Hundebesitzer.
Beim Leerbleiben der Hündin steht dem Besitzer ein weiterer Deckakt des Rüden mit der gleichen Hündin zu.
Decktaxen und alle Vereinbarungen hierzu sind Angelegenheit zwischen den Parteien (schriftlicher Vertrag wird empfohlen).
Empfehlung: Der ausgefüllte und unterschriebene Deckschein sollte vom Deckrüdenbesitzer erst nach vollständiger Bezahlung der Decktaxe dem Züchter ausgehändigt werden.
Die Doppelbelegung einer Hündin durch zwei verschiedene Rüden ist erlaubt (Erhöht die Diversität eines Wurfes). Der Züchter ist verpflichtet vor Ausstellung der Ahnentafeln, mittels DNA-Analyse die Vaterschaft aller Welpen zu erbringen. (Höhe und Bezahlung der Decktaxen sollten die Parteien schriftlich verankern)
Die Deckmeldung muss zeitnah (spätestens 3 Wochen nach dem Deckakt) bei dem Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) eingereicht werden.
§ 8 Zuchtwarte und Züchtervertreter
• Erstellung der Zuchtzulassungen
• Abnahme der Zuchtstätte
• Abnahme des Wurfes
• Ansprechpartner für Züchter und Deckrüdenbesitzer
• Einhaltung der Zuchtreglemente überprüfen (durch Zuchtstättenkontrollen)
• Zuchtausschlüsse veranlassen
Die Zuchtwarte werden aufgrund ihrer nachgewiesenen Ausbildung (Zuchtwartausbildung mit Prüfung) und Fortbildungen, spätestens alle 2 Jahre, durch den DRRC e.V. ernannt. Zuchtwarte, die auch Züchter im DRRC e.V. sind, wird untersagt ausschließlich über Fremdvereine zu züchten. Die Zuchtwarte sind verpflichtet ihr Wissen mindestens alle zwei Jahre bei einer Fortbildung zu erweitern.
§ 9 Zuchtzulassungsprüfung (kurz ZZP)
Hunde, die zur Zucht zugelassen werden sollen, müssen im Rahmen einer ZZP von einem Zuchtwart des DRRC e.V., des IHV e.V. (Dachverband) oder einem Ausstellungsrichter zuchttauglich geschrieben werden. Die ZZP erfolgt entweder auf einer Ausstellung oder im Hause des Zuchtwartes, bei Zweifel an der Gesundheit des Hundes ist der Anweisung des Zuchtwartes oder Ausstellungsrichters Folge zu leisten. Es ist nicht gestattet eigene Hunde oder Hunde von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder verwandter Personen zuchttauglich zu schreiben. Für seinen Aufwand ist dem Zuchtwart oder dem Ausstellungsrichter ein Festbetrag zu bezahlen. Der Festbetrag wird vom Gesamtvorstand in der Gebührenordnung festgelegt.
Grundvoraussetzung ist die Vorlage der Ahnentafel und der nötigen Untersuchungsergebnisse (Röntgenuntersuchungen, Genanalysen, DNA-Profil). Die ZZP wird in ein Formblatt eingetragen und vom Zuchtwart oder Ausstellungsrichter unterschrieben. Diese muss dann an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) gesandt werden. Die endgültige Genehmigung einer Zuchtzulassung kann nur durch das Zuchtbuchamt des DRRC e.V. erfolgen.
Der abnehmende Zuchtwart / Zuchtschaurichter nimmt lediglich die Bestandswerte der vorgesehenen Zuchttiere vor Ort auf und trägt diese in die ZZP-Formulare ein.
Es werden KEINE Zuchtzulassungen durch einen Tierarzt anerkannt.
Die Zuchtzulassung muss an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) weitergeleitet werden, welches die endgültige Genehmigung einer Zuchtzulassung erteilt und die Eintragung in die Ahnentafel vornimmt.
Hierzu ist direkt nach der Zuchtzulassungsprüfung die Ahnentafel an das Zuchtbuchamt zu senden.
§ 10 Zuchtalter und Zuchteinsatz
Das Eingangsalter für einen beginnenden Einsatz in der Zucht beträgt für Rüden 18 Monate, für Hündinnen 22 Monate. Es ist zu beachten, dass die Tiere ausreichend entwickelt und ausgewachsen sind.
Eine Hündin darf in 24 Monaten maximal 2 Würfe haben. Regelfall: eine Hitze Bedeckung der Hündin, die darauffolgende Hitze Pause, dritte Hitze Belegung usw.
Maximale Bedeckung siehe oben, ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Hitzezeiten geringfügiger sind.
Eine Sonderregelung (mit nachvollziehbarer züchterischer Begründung), die Belegung der Hündin in zwei aufeinanderfolgenden Hitzen, muss beim Gesamtvorstand schriftlich beantragt werden. Einzureichen ist ein veterinärmedizinisches Gutachten zum derzeitigen Gesundheitszustand der Hündin, welchem zu entnehmen ist, dass es keinerlei Bedenken dieser Belegung gibt. Genehmigung dieses Deckaktes wird vom Gesamtvorstand und des Hauptzuchtwartes erteilt oder abgelehnt. Nach einer genehmigten Belegung zwei aufeinanderfolgenden Hitzen, ist der Hündin mindestens eine Zuchtpause von 12 Monaten zu gewähren.
Gesamt sind maximal vier Würfe vereinsübergreifend zulässig. Nach einem Kaiserschnitt muss die Hündin 2 Läufigkeiten aussetzen. Nach zwei Kaiserschnitten scheidet die Hündin aus der Zucht aus.
Das Höchstalter beträgt für Hündinnen 8 Jahre (vollendetes 8. Lebensjahr). Für Rüden gibt es kein Höchstalter.
§ 11 Wurfabnahme
Wurfabnahmen werden grundsätzlich von einem Zuchtwart des DRRC e.V. oder des IHV e.V. (Dachverband) vorgenommen. Der Züchter ist verpflichtet, vor der Wurfabnahme, eine Chipkennzeichnung und das Ausstellen eines EU- Heimtierausweises für die Welpen durch einen Tierarzt zu veranlassen. Für seinen Aufwand sind dem Zuchtwart die entstandenen Fahrtkosten sowie ein Festbetrag pro Wurf zu bezahlen. Die Kilometerpauschale sowie der Festbetrag werden vom Gesamtvorstand in der Gebührenordnung festgelegt.
Eine Anfahrt des Zuchtwartes über 100 km ist aufgrund des Aufwandes nicht vertretbar. Ist in diesem Umkreis kein Zuchtwart des DRRC e.V. oder des IHV e.V. (Dachverband) verfügbar, kann die Wurfabnahme nach schriftlicher Beantragung (Formular im Formularcenter der DRRC-Homepage) beim Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) durch einen Tierarzt erfolgen.
Wir empfehlen allerdings dringend die Inanspruchnahme eines Zuchtwartes, da diese fundiertes Wissen über die Hunderasse und deren gefordertes Erscheinungsbild haben. Die Bestätigung zur rassereinen, kontrollierten Zucht kann daher nur durch einen Zuchtwart erfolgen
Verpflichtend ist für jede Abnahme, egal ob vereinseigener Zuchtwart, Fremdzuchtwart oder Tierartzt, zur einwandfreien Dokumentation, die Zusendung von Ridgefotos eines jedes Welpen (als PDF) und der vollständig ausgefüllte Wurfabnahmebericht im Original an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle). Die Fotos sind vom Züchter an die Geschäftsstelle zu senden, der Wurfabnahmebericht wird per Post vom Zuchtwart an die Geschäftsstelle gesendet.
Die Wurfabnahme durch in häuslicher Gemeinschaft lebender oder verwandter Personen ist nicht zulässig.
Die Wurfmeldung muss bei dem Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) bis zum 7. Lebenstag stattfinden. Diese kann in einfacher Form per Mail unter Angabe der Wurfstärke, Geschlechterverteilung und Wurfdatum erfolgen. Wird keine Wurfmeldung bis zum 7. Lebenstag gemeldet, ist ein DNA-Nachweis für jeden Welpen verpflichtend!!! Wird der Wurf ordnungsgemäß gemeldet, bedarf es KEINEM DNA-Nachweis. Die Wurfabnahme erfolgt frühestens in der 8. Lebenswoche und muss an das Zuchtbuchamt (Geschäftsstelle) weitergeleitet werden. Das Entfernen der Welpen aus dem Wurf vor der Wurfabnahme und vollendeter 8. Lebenswoche ist verboten und der Anspruch auf Ahnentafeln verfällt. Bei der Wurfabnahme sind die Mutterhündin und die Welpen zu begutachten. Die Mutterhündin und die Welpen sind im besten Ernährungszustand zu halten und die Welpen sind mit Fürsorge zu sozialisieren. Auffälligkeiten und erkennbare Fehler sind in der Wurfabnahme schriftlich festzuhalten und dem Züchter mitzuteilen.
Zur Beantragung der Ahnentafeln sind unbedingt einzureichen:
• Ahnentafel in Kopie Hündin/Deckrüde
• Zuchtzulassung Hündin/Deckrüde
• Genanalysen (vorgeschriebene & freiwillige)
• DNA-Profil Hündin/Deckrüde
• Röntgenauswertungen Hündin/Deckrüde
• Deckmeldung (sofern noch nicht eingereicht)
• Wurfabnahmeprotokoll (im Original)
• Urkunden als Kopie zum Eintragen der Titel Hündin/Deckrüde
Alle Welpen erhalten Ahnentafeln und werden in das Zuchtbuch mit einer Zuchtbuchnummer eingetragen. Die Namen der Welpen beginnen beim 1. Wurf des Züchters mit „A“, beim nächsten Wurf des Züchters mit „B“, usw., zusätzlich zu den Welpennamen können auch Wurfnamen vergeben werden.
Namensänderungen nach der Wurfabnahme sind nicht mehr zulässig!!!
Die Gebühren für die Erstellung der Ahnentafeln sind in der Gebührenordnung ersichtlich.
§ 12 Zuchtstätte
Die Zuchtstätte wird alle 2 Jahre von einem Zuchtwart abgenommen. Dies ist verpflichtend. Bei Austritt aus dem Verein erlischt die Zuchtstättenbewertung sofort und darf nicht mehr beworben werden.
Die Wurfkiste muss von solcher Größe sein, dass die Hündin entspannt und gestreckt auf der Seite liegen kann. Die Mutterhündin muss jederzeit die Wurfkiste betreten und verlassen können.
2. Standort
Die Wurfkiste muss im Wohnbereich des Hauses stehen (Ruf- und Sichtweite zu den Welpen muss gegeben sein). Die unmittelbare Umgebungstemperatur der Welpen muss bis zur Vollendung der 3. Lebenswoche auf mindestens 25° temperierbar sein.
3. Aufzuchtraum (ab der Vollendung der 3. Lebenswoche)
Der Aufzuchtraum muss mindestens 12 qm groß sein. Ruf- und Sichtweite zu den Welpen muss Tag und Nacht gegeben sein. Der Raum muss einen wärmegedämmten, zugfreien Schlafplatz enthalten. Dieser Schlafplatz muss auf mindestens 20° temperierbar sein. Eine trockene Innenauslauffläche muss gegeben sein. Der Raum muss so gestalten sein, dass die Mutter jederzeit den Welpenbereich betreten & verlassen kann. Frischwasser muss für die Welpen 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen. Den Welpen müssen Förder - & Beschäftigungsmöglichkeiten in Form von Spielsachen zur Verfügung gestellt werden.
4. Auslauf im Freien
Den Welpen muss eine ausreichende Auslauffläche für die artgerechte Entwicklung und Sozialisierung zur Verfügung gestellt werden. Diese muss mit einer sicheren Umzäunung von mindestens 80 cm Höhe versehen sein. Die Fläche muss so gestaltet sein, dass die Welpen selbstständig Schutz vor Sonne, Regen und Kälte aufsuchen können.
5. Welpenaufzucht
Während der Zeit der Welpenaufzucht hat der Züchter eine permanente Betreuung seiner Welpen durch ihn selbst oder eine qualifizierte Person sicherzustellen.
Die Welpen müssen in der Aufzuchtszeit beim Züchter mit der belebten und unbelebten Umwelt vertraut gemacht werden.
6. Nachweis der Aufzuchtbedingungen
Die Bedingungen der Aufzucht werden durch einen Zuchtwart geprüft. Wird die Kontrolle verweigert, wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind und ein Zuchtverbot ausgesprochen.
7. Verstoß gegen die Zuchtstättenbedingungen
Erfüllt der Züchter die vorangegangenen Zuchtstättenbedingungen nicht, wird ein Zuchtverbot ausgesprochen. Der Züchter hat dann 14 Tage Zeit hierzu Stellung zu nehmen. Nach der Stellungnahme prüft der Gesamtvorstand die Situation erneut und teilt den endgültigen Beschluss mit.
§ 13 Sonderregelungen
Für Ausnahmeregelungen bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes (DRRC e.V. Satzung § 9 Absatz 2) und des Hauptzuchtwartes.
Für einen Antrag ist das Formular im Formularcenter des DRRC e.V. zu benutzen.
Eine Zuchtstätte und deren Zucht darf nicht ausschließlich über Sonderregelungsanträge geführt werden.
§ 14 Listung der gefallenen Würfe
Ab 01.04.2023 werden ALLE gefallenen Würfe auf der Homepage in der Rubrik "aktuelle Würfe" ausnahmslos gelistet.
Diese bleiben dort bis zur 10. Lebenswoche stehen. Wünscht der Züchter einen längeren Eintrag in dieser Rubik, kann dies selbstverständlich erfolgen (hierzu bitte an Frau Julia Wildmoser wenden).
§ 15 Vereinsausschluss
Verstöße gegen einzelne Punkte der Zuchtordnung können einen Verweis oder einen Vereinsausschluss nach sich ziehen.
Stand: Beschluss MGV vom 02.03.2024
Deutscher Rhodesian Ridgeback Club e.V.
(Rhodesian Ridgeback Zuchtverband)
Rhodesian Ridgeback Welpen Rhodesian Ridgeback Züchter