Satzung

Satzung

DRRC - Deutscher Rhodesian Ridgeback Club e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Rhodesian Ridgeback Club e.V.“ abgekürzt „DRRC e.V.“, hat seinen Sitz in Undeloh und ist unter der Nummer 201523 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen. 


(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 - Zweck und Aufgaben


Zweck und Aufgaben sind: 


(1) Der Verein dient der Unterstützung bei der Zucht, der Förderung, der Haltung und dem Hundesport der Hunderasse Rhodesian Ridgeback. 


(2) Er unterstützt und berät alle Mitglieder entsprechend seiner Möglichkeiten in allen Fragen die mit der Zucht, der Haltung und der Erziehung von Rhodesian Ridgebacks in Zusammenhang stehen. 


(3) Er bietet Züchtern, Deckrüdenbesitzern, Rasseliebhabern und Hundehaltern die Möglichkeit ihre Hunde in Ausstellungen, Zucht und beim Hundesport zu etablieren.


(4) Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zu der Hunderasse „Rhodesian Ridgeback“ aufgebaute Organisation. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Gesamtvorstandes oder für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand (Ehrenamtspauschale nach EstG §3 Nr. 26a) erhalten. Einzelheiten werden durch den Gesamtvorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt. 


(5) Gesundheitsorientierte liebevolle Zucht durch Dokumentation und Einhaltung der Zuchtordnung.


(6) Mitteilungen des Vereins werden durch Rundschreiben (postalisch oder per E-Mail) und/oder durch Veröffentlichung auf der Vereinsinternetseite bekannt gegeben. 


§ 3 – Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. 


(2) Will ein Minderjähriger Mitglied des Vereins werden, ist hierfür die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich; entsprechendes gilt für den Austritt aus dem Verein. Minderjährige können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erst nach Eintritt der Volljährigkeit ausüben oder wenn sie in anderer Weise die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt haben. 


(3) Familienmitglied kann jede Person werden, die mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt.


(4) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Aufnahme aus Gründen der Verbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern begehrt. 


(5) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine personenbezogenen Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vereinsverantwortlichen, beim Dachverband und in der Breedersoft-Cloud gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 


(6) Die Mitgliedschaft endet durch

a)     Austritt

b)    Tod des Mitgliedes

c)     Ausschluss 


(7) Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 


(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereinsabzeichen sind zurückzugeben. 


(9) Das Nutzungsrecht geistigen Eigentums (Dokumente, Texte, Collagen etc.), von Mitgliedern und des Gesamtvorstandes (durch diesen in Auftrag gegeben), geht unentgeltlich an den Verein über. Das Nutzungsrecht erlischt nach Auflösung des Vereins.


§ 4 – Aufnahme 

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (postalisch oder per E-Mail) an die Geschäftsstelle, den 1. oder 2. Vorsitzenden zu senden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Nach Aufnahme des Antrags durch den Gesamtvorstand, wird dieser für 4 Wochen im internen Mitgliederbereich des offiziellen Internetauftritts des Vereins online gestellt und ist in dieser Zeit für alle Mitglieder des Vereins im internen Bereich sichtbar. Die Mitglieder des Vereins können in dieser Zeit nachhaltige Bedenken zur Aufnahme des neuen Mitglieds in schriftlicher Form an den Gesamtvorstand einreichen.

 

(2) Der Gesamtvorstand entscheidet nach Ablauf dieser Frist endgültig über die Aufnahme des neuen Mitglieds.


(3) Mit dem endgültigen Aufnahmebescheid erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis.  

§ 4 a – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

 

(1) Die Höhe der einmalig fälligen Aufnahmegebühr und des jährlich fälligen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen (siehe Gebührenordnung).

 

(2) Der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und wird für das laufende Kalenderjahr zum 01.02. fällig.

 

(3) Im Falle von Beitragsrückständen werden Mahngebühren (siehe Gebührenordnung) erhoben und der Beitrag/die Beiträge notfalls per Mahn- und/oder Vollstreckungsbescheid eingeklagt. Über abweichende Regelungen befindet der Gesamtvorstand.

 

(4) Familienmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit, sofern die Familienmitgliedschaft direkt mit dem Hauptmitgliedschaftsantrag gestellt wird.

 

(5) Ehrenmitglieder sind von dem jährlich fälligen Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 5 – Austritt, Ausschluss 


(1) Der Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich (postalisch oder per E-Mail) zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis zum 30.09. an die Geschäftsstelle erfolgen. Nach Austritt o. Ausschluss eines Hauptmitglieds scheiden automatisch alle ihm zugehörigen Familienmitglieder aus. Eine Kündigung ist frühestens im 2. vollen Jahr der Mitgliedschaft möglich.


(2) Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zum Ende seiner Mitgliedschaft seinen fälligen und/oder fällig werdenden Verpflichtungen nachzukommen. 


(3) Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied:

a)     strafbare oder ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.

b)    sich eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz oder gegen Interessen des Vereins verstößt oder Beihilfe geleistet hat, die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.

c)     innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat (siehe Fairnessgebot § 7 Absatz 4).

d)    trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen drei Monate im Rückstand ist.

e)    in sonstiger Weise sich unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung oder Vereinsverordnungen verstößt oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat. 


(4) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds.


(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung, spätestens 14 Tagen nach dem Beschluss in schriftlicher Form zuzustellen.


(6) Gegen den Ausschluss ist der Rechtsbehelf des Einspruches möglich. Der Einspruch ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen.


§ 6 – Rechte der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt: 

a)     alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

b)    die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

(2) Fördernde Mitglieder haben folgende Rechte: 

a)     die vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

b)    an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Alle Rechte der Mitglieder ruhen, falls offene Verpflichtungen vorhanden sind. 


§ 7 – Pflichten der Mitglieder 


(1) Das Mitglied verpflichtet sich zu einer artgerechten und ordnungsgemäßen Haltung seiner Hunde und für das Einhalten der Zuchtordnung in der Zucht, ebenso um die Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften. 


(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zum 01.02. auszugleichen. Im Falle von Beitragsrückständen siehe § 4 a Absatz 3.


(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet kostenpflichtige Leistungen, sofort und ohne Abzug auszugleichen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt im Sinne des Vereins zu handeln und offene Verpflichtungen zzgl. Mahngebühren notfalls per Mahn- und/oder Vollstreckungsbescheid einzuklagen. Über abweichende Regelungen befindet der Gesamtvorstand.


(4) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zu einem Fairnessgebot untereinander.

Das heißt: Kein Mitglied des Vereins darf ein anderes Mitglied des Vereins zu Unrecht verunglimpfen, beleidigen oder sonstige Handlungen tätigen, die das betreffende Mitglied in seiner Ehre verletzen.

Die Mitglieder verpflichten sich im Interesse einer ausgewogenen Zuchtarbeit zur weitestgehenden züchterischen Zusammenarbeit.

Verstöße gegen dieses Fairnessgebot kann der Gesamtvorstand des Vereins mit Vereinsstrafen belegen. In schwerwiegenden Fällen kann der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit einen sofortigen Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschließen und diesen veröffentlichen.


(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen, des Namens (z.B. Durch Eheschließung), der Anschrift, der E-Mailadresse und der Bankverbindung, unmittelbar der Geschäftsstelle mitzuteilen.


§ 8 – Organe 


Organe des Vereins sind:

1.     die Mitglieder-, außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 11, § 12)

2.     der Vorstand (§ 9 Abs. 1)

3.     der Gesamtvorstand (§ 9 Abs. 2)

4.     die Kassenprüfer (§ 11 Abs. 1d)


§ 9 Vorstand, Gesamtvorstand 


(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird, jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. 


(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Kassenwart

d)    den Züchtervertretern


Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit aller Gesamtvorstandsmitglieder dauert vier Jahre, sie kann den Zeitraum von vier Jahren geringfügig über- oder unterschreiten; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, besetzt der Gesamtvorstand kommissarisch diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die eine Ersatzwahl vornimmt. Ersatzwahlen gelten grundsätzlich nur für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Amtsträger. Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Ausgenommen sind die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden.


(3) Gesamtvorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung muss auf der Tagesordnung stehen. 


(4) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder. Alle Gesamtvorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. 


(5) Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. 


(6) Die Vereinsmitgliedschaft ist Voraussetzung für eine Funktion im Gesamtvorstand. 


(7) Die Aufgaben der Gesamtvorstandsmitglieder werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt, der vom Gesamtvorstand erlassen wird. 


(8) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 


§ 10 – Haushaltsplan, Kassen- und Buchführung


(1) Der Haushaltsplan wird vom Gesamtvorstand aufgestellt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. 


(2) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Er ist ebenfalls für die ordnungsgemäße Rechnungslegung verantwortlich. Des Weiteren ist er verpflichtet, den Vereinsvorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.


(3) Die Kassenprüfer (§ 11 Abs. 1d) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes – auch insoweit die Entlastung des Gesamtvorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. 


§ 11 – Mitgliederversammlung 


(1) Die Mitgliederversammlung dient der laufenden Berichterstattung durch den Gesamtvorstand, sie hat die Aufgabe durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und muss im ersten Halbjahr eines Jahres abgehalten werden. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Gesamtvorstandsmitglied, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Zu ihr ist durch den Gesamtvorstand drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) einzuladen. Bei Postversand gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einlieferung 4 Werktage vor der 3-wöchigen Zustellungsfrist liegt. 


Sie hat u. a. die Aufgabe:

a)     den Jahresbericht des Gesamtvorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beschließen.

b)    die Höhe des Jahresbeitrages und des Ausstellungsstartgeldes festzusetzen.

c)     den Gesamtvorstand zu wählen und Ernennungen vorzunehmen.

d)    zwei Kassenprüfer für 4 Jahre zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ende der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.

e)    zwei Züchtervertreter für 4 Jahre zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Züchtervertreter vor Ende der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Die Aufgaben der Züchtervertreter werden in der Zuchtordnung geregelt.


(2) Die Tagesordnung kann durch schriftliche Anträge an den 1. Vorsitzenden ergänzt werden. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vorher eingereicht werden. Wird die Tagesordnung durch eingereichte Anträge ergänzt, so reicht es aus, diese schnellstmöglich, spätestens aber 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Vereinsinternetseite bekannt zu gegeben.


(3) Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Gesamtvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. 


(4) Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht mit einer schriftlichen Vollmacht, einer anwesenden Vertrauensperson, übertragen. 

 

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 


§ 12 – außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Gesamtvorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Gesamtvorstandsmitglied, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Zu ihr ist durch den Gesamtvorstand drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) einzuladen. Bei Postversand gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einlieferung 4 Werktage vor der 3-wöchigen Zustellungsfrist liegt.

 

Sie hat u. a. den Zweck:

a)     über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Gesamtvorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

b)    Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen vorzunehmen. 


(2) Die Tagesordnung kann durch schriftliche Anträge an den 1. Vorsitzenden ergänzt werden. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vorher eingereicht werden. Wird die Tagesordnung durch eingereichte Anträge ergänzt, so reicht es aus diese schnellstmöglich, spätestens aber 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Vereinsinternetseite bekannt zu geben. 


(3) Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Gesamtvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. 


(4) Jede ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

 

§ 13 – Protokoll, Schriftführer 


Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 


§ 14 – Satzungsänderung 


(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 


(2) Der Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15 – Auflösung 


(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 


(2) Das bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Undeloh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes oder der Hundezucht) zu verwenden hat; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes. 


§ 16 – Inkrafttreten


Diese Satzung in vorliegender Fassung ist von der Gründungsversammlung am 05.08.2017 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft. Neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.08.2022. 




 

Stand: 06.08.2022


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